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Re: Public Disgrace erlaubt?

geschrieben von mausbot  am 25.04.2013 um 17:18:31 - als Antwort auf: Public Disgrace erlaubt? von Peter
Solcherlei Handlungen fallen unter § 183 a StGB, Erregung öffentlichen Ärgernisses. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut: wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt....

Der Punkt mit dem absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregen ist, daß man kaum behaupten kann, diese Möglichkeit je in Betracht gezogen zu haben (das lässt sich schon aus Deiner Frage ableiten). Dann fehlt nur noch jemand, der sich gestöhrt fühlt und schon haben wir das 'Ärgernis' und Ihr den Ärger.

Dem Mann droht darüber hinaus eine Bestrafung nach § 183 StGB: Exhibitionistische Handlungen. § 183 StGB ist ein Antragsdelikt, d.h. hier ist eine Strafverfolgung nicht zwingend, sondern liegt im Ermessen der Behörden.

Fazit: solcherlei Handlungen sind in Deutschland Straftaten, daher wäre ich vorsichtig wo und wann.

disclaimer: ianal...und werd' auch nie einer.
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Ich, Seilchen, distanziere mich hiermit vom Inhalt dieses Beitrags und mache mir diesen in keiner Weise zu eigen. 25.04.2013 17:31
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